Infos zur FED – Versicherung

Hier finden sie eine Information zur Schadensabwicklung bei Eintreten eines Versicherungsfalles!

Regeln zur FED-Versicherung, Schadensabwicklung

Betrifft nur Pächter, die über den Verein der Kleingärtner eine FED-Versicherung beim
Landesverband abgeschlossen haben.

  1. Bei einem Schadenfall wie Brand, Einbruchdiebstahl oder Zerstörung durch Vandalismus ist als erstes die Polizei zu verständigen und eine Schadensanzeige zu erstatten.

Der Geschädigte erhält von der Polizei eine Tagebuchnummer (Aktenzeichen)
Die von der Polizei erstellten Bilder dienen nur der Schadensverfolgung der Polizei, werden jedoch nicht an den Verein oder die Versicherung weitergegeben.                                                                            

Unwetterschäden(Sturm und Hagel) müssen nicht der Polizei gemeldet werden.
Bei Sturm ist der Geschädigte zum Nachweis verpflichtet, dass während des Schadensereignisses mindestens Windstärke 8 vorlag. Bei Hagelschlag ist es wichtig, Bilder zu erstellen und einen örtlichen Wetterbericht beizulegen.
Bei Unwetterschäden fallt eine Selbstbeteiligung von 100 Euro an.

2. Der Gartenpächter (Versicherungsnehmer) erstellt nach Eintritt von Schäden vor irgendwelchen Veränderungen oder Reparaturen aussagekräftige Bilder der entstandenen Schäden und fertigt eine Liste der beschädigten, zerstörten und gestohlenen Gegenstände an.

3. Kleinreparaturen bis 250 Euro können sofort ausgeführt werden. Die Ersatzteilrechnungen können dann bei der Schadensmeldung gleich mit eingereicht werden.

4. Der Gartenpächter verständigt der Verein umgehend über den entstandenen Schaden und vereinbart mit dem Verein einen Termin zur persönlichen Unterzeichnung des Schadensberichtes, sowie der Übergabe der Tagebuchnummer der Polizei, der Schadensbilder und der Schadensliste.

5. Der Geschädigte hat den Schadensbericht zur Weiterleitung an die Versicherung spätestens zwei Monate nach Schadenseintritt beim Verein zu unterzeichnen. Er ist selbst für das Zustandekommen einer Terminvereinbarung verantwortlich.

Daraus folgt:
Alle Schadensereignisse, die später als 3 Monate nach der Entstehung des Schadens der Versicherung gemeldet werden, werden von der Versicherung nicht mehr anerkannt und entschädigt.

6. Die Schadensfälle werden von der Versicherung kurzfristig bearbeitet. Wenn alle Nachweise anerkannt werden, wird in den meisten Fällen ein Verrechnungsscheck an den Geschädigten gesandt. Falls noch Rückfragen bestehen, wendet sich die Versicherung direkt an den Geschädigten.

20.01.2023 Schilling