Satzung

Die S a t z u n g des
Vereins der Kleingärtner Ulm e. V.

§ 1 Name, Sitz, Organisationsbereich und Geschäftsjahr

  1. Der Verein führt den Namen: Verein der Kleingärtner Ulm e. V. Er ist Mitglied im Bezirksverband der Gartenfreunde Ulm –Stadt e.V. und im Landesverband der Gartenfreunde Baden-Württemberg e. V.
  2. Er hat seinen Sitz und seinen Gerichtsstand in 89075 Ulm.
  3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
  4. Der Verein ist in das Vereinsregister eingetragen.

§ 2 Zweck und Aufgaben

  1. Der Verein bezweckt den Zusammenschluss aller Kleingärtner (Gartenfreunde) in Ulm.
    Er ist konfessionell und parteipolitisch neutral.
    2. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke i. S. des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung und des Kleingartenrechts nach § 2 Bundeskleingartengesetz, insbesondere durch die Förderung aller Maßnahmen, die der Bevölkerung zur Gesunderhaltung und Erziehung zur Naturverbundenheit dienen.
    3. Um diesen Zweck zu erreichen stellt sich der Verein folgende Aufgaben:

a. Grünanlagen, die der Allgemeinheit zugänglich sind, gemeinsam mit den Behörden und Trägern öffentlicher Belange zu schaffen und zu erhalten.
b. Dauerkleingartenanlagen und Gartenland als Bestandteil des öffentlichen Grüns nach den kleingartenrechtlichen Bestimmungen und Gesetzen in Generalpacht zu nehmen und in Unterpacht an Mitglieder zu vergeben, sie zu unterhalten und zu pflegen.
c. Fachvorträge und Beratungen durchzuführen, die die Mitglieder und alle Bürger zu einer gesunden, naturverbundenen Freizeitgestaltung, Erholung und Entspannung im Garten, zur Landschaftspflege, zur Gartenkultur, Pflanzenkunde und zur Erhaltung und Pflege öffentlichen Grüns anregen.
d. In allen grundsätzlichen Fragen, die dem Zweck und den Aufgaben der Gesamtorganisation dienen, soweit zulässig, im Zusammenwirken mit dem Landesverband Hilfeleistungen zu erbringen.
e. Die Jugend zur Naturverbundenheit zu erziehen und insbesondere die Deutsche Schreberjugend zu fördern.
f. Zur Verbesserung der Umwelt Wettbewerbe auf dem Gebiet des Kleingartenwesens durchzuführen.

4. Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Ziele.

5. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins.

6. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 3 Tätigkeiten im Verein

  1. Alle Tätigkeiten in den Organen des Vereins werden grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt.
  2. Der Vereinsausschuss kann abweichend von Nr. 1 beschließen, dass dem Vorstand für seine Tätigkeit eine angemessene Vergütung bezahlt wird.
  3. Für ehrenamtliche Tätigkeiten werden auf Antrag Reisekosten und Aufwandsentschädigungen (Kosten-/ Aufwendungsersatz) gewährt.

§ 4 Erwerb der Mitgliedschaft

  1. Die Anmeldung zur Aufnahme hat schriftlich beim Vorstand oder bei den einzelnen Gebietsvorsitzenden zu erfolgen. Der Vorstand prüft den Antrag und entscheidet über die Aufnahme. Eine Ablehnung entscheidet der Vorstand.
  2. Mit der Aufnahme wird die Satzung des Vereins anerkannt.
  3. Eine Ablehnung der Aufnahme ist dem Antragsteller schriftlich mitzuteilen.
  4. Die Mitgliedschaft beginnt mit dem Tag der Aufnahme.
  5. Jedes Mitglied erhält die Satzung des Vereins ausgehändigt.

§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft

  1. Die Mitgliedschaft wird beendet durch:
  2. Tod                
  3. Austritt           
  4. Ausschluss    
  5. Auflösung des Vereins

§ 6 Austritt

Der Austritt muss bis spätestens am 30. September auf Ende des Geschäftsjahres (Kalenderjahr) gegenüber dem Vorstand schriftlich erklärt werden. Bei Nichteinhalten dieser Frist ist der Beitrag für das folgende Jahr zu entrichten.

§ 7 Ausschluss

  1. Der Vereinsausschuss, von dem mindestens 2/3 der Mitglieder anwesend sein müssen, kann ein Mitglied aus dem Verein ausschließen.
  2. Ausschlussgründe sind insbesondere:
    a. Grobe Verstöße gegen die Satzung, die Gartenordnung, den Unterpachtvertrag sowie die Interessen des Vereins und gegen die Beschlüsse und Anordnungen der Vereinsorgane.
    b. Schwere Schädigung des Ansehens der Organisation besonders des 1. Vorsitzenden.
    c. Nichteinhaltung der Zahlungsverpflichtungen an den Verein trotz zweimaliger Mahnung.
  3. Vor der Beschlussfassung ist das Mitglied unter Einräumung einer Frist von 2 Wochen zu benachrichtigen und ihm Gelegenheit zur Äußerung zu geben. Nach Ablauf dieser Frist entscheidet der Vereinsausschuss.
  4. Der Ausschluss ist dem betroffenen Mitglied durch eingeschriebenen Brief mitzuteilen. Gegen den Beschluss ist Berufung bei der Hauptversammlung zulässig, die endgültig entscheidet.
  5. Während eines Ausschlussverfahrens ruhen alle Rechte und Pflichten des Mitglieds. Mit der Beendigung der Mitgliedschaft aus jedem Grund erlöschen alle Ansprüche und Rechte an den Verein. 

§ 8 Rechte der Mitglieder

  1. Die Mitglieder sind berechtigt, an den Einrichtungen und Veranstaltungen der Gesamtorganisation nach Maßgabe der Satzung und der von den Verbandsorganen gefassten Beschlüsse und getroffenen Anordnungen teilzunehmen.
  2. Die Mitglieder sind berechtigt, als gewählte Delegierte an der Bezirksdelegiertenversammlung die Interessen des Vereins mit Sitz und Stimme zu vertreten. Sie sind weiterhin berechtigt, Anträge an den Verein zu richten.

§ 9 Pflichten der Mitglieder

  1. Die Mitglieder sind verpflichtet, die Gesamtorganisation zur Erreichung ihrer Aufgaben zu unterstützen, die Satzung des Vereins und des Landesverbandes zu achten, die festgesetzten Mitgliedsbeiträge zu entrichten und alle satzungsgemäß getroffenen Entscheidungen anzuerkennen.
  2. Die Mitglieder sind verpflichtet, den Verein laufend über Änderungen in ihren persönlichen Verhältnissen schriftlich zu informieren. Dazu gehört die Mitteilung von Kontaktdatenänderungen wie Adresse, Telefonnummer, E-Mail-Adresse sowie die Änderung der Bankverbindung.
  3. Nachteile, die durch Nichtmeldung von Datenänderungen entstehen, sind dem Mitglied anzulasten.

§ 10 Mitgliedsbeitrag

  1. Der Mitgliedsbeitrag setzt sich wie folgt zusammen:
    a. aus dem Beitrag zum Landesverband
    b. aus dem Beitrag zum Bezirksverband
    c. aus dem Beitrag zum Verein
  2. Eine Beitragserhöhung des Landes- oder Bezirksverbandes wird von deren zuständigen Organen beschlossen und ist für den Verein und dessen Mitglieder bindend.
  3. Der Beitrag zum Verein und die Art des Einzugs werden von der Jahreshauptversammlung festgelegt und beschlossen.
  4. Die Zahlung regelmäßiger Verbindlichkeiten (Mitgliedsbeitrag etc.) erfolgt zum Jahresbeginn nach Rechnungsstellung bei den Mitgliedern durch Lastschrifteinzug, zu dem die Mitglieder durch Angabe Ihrer Bankverbindung ihre Zustimmung erteilen. Mitgliedern, die sich weigern, am Lastschrifteinzugsverfahren zu beteiligen, kann vom Verein ein Verwaltungsmehrkostenzuschlag in Rechnung gestellt werden.

§ 11 Umlagen

Die Jahreshauptversammlung kann in besonderen Fällen die Erhebung einer Umlage beschließen.

§ 12 Vereinsorgane

Die Organe des Vereins sind
a. Die Hauptversammlung
b. Der Vereinsausschuss
c. Der Vorstand

§ 13 Die Hauptversammlung

  1. Die Hauptversammlung ist das oberste Organ des Vereins und tritt nach Möglichkeit jährlich in den ersten 4 Monaten des Jahres zusammen.
  2. Eine außerordentliche Hauptversammlung muss einberufen werden, wenn dies
    a. 1/4 der Mitglieder unter Angabe der Gründe schriftlich verlangt.
    b. 3/4 der Ausschussmitglieder beschließen.
  3. Unter Angaben der Tagesordnung ist die Hauptversammlung mindestens 2 Wochen vorher durch den Vorstand einzuberufen. Die Einberufung kann schriftlich, durch die öffentliche Presse, durch Anschlag, das Internet oder sonstige geeignete Mittel erfolgen.

§ 14 Beschlussfassung der Hauptversammlung

  1. Der Beschlussfassung der Hauptversammlung ist vorbehalten:
    a. Entgegennahme und Genehmigung des Geschäfts- und Kassenberichts des Vorstandes, der Fachberatung und der Revisoren.
    b. Entlastung des Gesamtvorstandes.
    c. Änderung der Satzung, Festsetzung des Vereinsbeitrages sowie die Zahl der Vereinsausschussmitglieder und die Erhebung von Umlagen.
    d. Wahl des Vorstandes und des Vereinsausschusses.
    e. Wahl der Revisoren.
    f. Genehmigung des Haushaltsvoranschlages.
    g. Annahme oder Ablehnung von Anträgen, die der Hauptversammlung zur Entscheidung eingereicht werden.
    h. Auflösung des Vereins, Austritt aus dem Bezirksverband und Beschluss über das Vereinsvermögen unter Beachtung des § 29 Abs. 1.
  2. Anträge, die der Hauptversammlung zur Entscheidung vorgelegt werden sollen, müssen 7 Tage vor dem Termin beim Vorstand eingereicht werden. Über einen Antrag, der nicht auf der Tagesordnung steht oder bei der Hauptversammlung gestellt wird, kann nur beraten werden, wenn kein Einspruch erfolgt.

§ 15 Abstimmungen, Wahlen und Amtsperioden

  1. Sofern das Gesetz oder diese Satzung nichts anderes bestimmen, entscheidet bei der Beschlussfassung aller Gremien die relative Mehrheit der abgegebenen Stimmen ohne Berücksichtigung der Enthaltungen, d.h. eine Mehrstimme der zu wertenden Stimmen gibt den Ausschlag.
    Bei der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied eine Stimme, ebenso hat in den Versammlungen der Vereinsgremien auch jedes Gremiumsmitglied eine Stimme.
    Bei Stimmengleichheit gilt die Beschlussvorlage als abgelehnt.
  2. Sofern es dem Vorstand zweckdienlich erscheint, oder es den Umständen nach nicht möglich ist, kann er eine Mitgliederversammlung auch auf virtuellem Wege (Video-Konferenz) oder in hybrider Form (Video-Konferenz mit teilweiser persönlicher Präsenz) durchführen oder auch eine Entscheidung der Mitgliederversammlung in Textform (textliche Abstimmung im offenen Verfahren) herbeiführen. Grundsätzlich gelten dabei die für eine Mitgliederversammlung bei persönlicher Anwesenheit getroffenen Regelungen. Sofern diese nicht direkt anwendbar sind, sind sie sinngemäß anzuwenden.
    Die Beschlussvorlage für eine Mitgliederversammlung ohne persönliche Präsenz wird allen Mitgliedern in Briefform mit einer Rücksendungsfrist von 2 Wochen ab Zustellung zur Stimmabgabe übersandt, wobei die Zustellung am Tage nach der Übergabe an das Postzustellungsunternehmen als bewirkt gilt.
    Zur Klarstellung muss die Eingangsfrist beim Verein mit Angabe des Datums und die Rücksendeadresse angegeben sein. Stimmabgaben, die nicht bis zum Ende dieser Frist beim Verein eingehen, werden als Enthaltungen gezählt.
    Können keine Ausschuss- oder Vorstandssitzungen stattfinden, sind auf Ausschuss- und Vorstandsebene auch Abstimmungen online, per Video-oder Telefonkonferenz oder in gemischter Form möglich.
    Stimmabgaben sind in Textform zu bestätigen.
  3. Bei Wahlen gilt als gewählt, wer die meisten Stimmen auf sich vereint. Bei Stimmengleichheit ist die Wahl zu wiederholen. Bei wiederholter Stimmengleichheit im 2. Wahlgang entscheidet das Los.
  4. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst.
  5. Eine Mehrheit von 3 / 4 der anwesenden Mitglieder ist zu einer Satzungsänderung erforderlich.
  6. Die Wahl des Vorstandes und des Vereinsausschusses erfolgt durch die Mitgliederversammlung gemäß § 14 auf die Dauer von 4 Jahren. Die Amtszeit im Innenverhältnis beginnt mit der Annahme der Wahl, Im Außenverhältnis mit der Eintragung ins Vereinsregister.
  7. Ebenso werden die Revisoren nach § 23 von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von 4 Jahren gewählt.
    Dies gilt auch für die Fachberatung, die Obleute, die Frauengruppenleitung und alle weiteren Funktionsträger, soweit diese lt. Satzung gewählt werden.
  8. Der Vorstand und seine einzelnen Mitglieder bleiben jedoch bis zur Abwahl, Amtsniederlegung oder Neuwahl im Amt. Diese Regelung gilt auch für den Fall eines Rücktritts eines Vorstandsmitglieds, es sei denn, dass ein wichtiger Grund für einen fristlosen Rücktritt vorliegt. Wiederwahl ist zulässig.
  9. Der Rücktritt vom Vorstandsamt nach § 26 BGB kann nur durch
    a. eine schriftliche Erklärung gegenüber einem anderen Vorstandsmitglied oder
    b. einer ausdrücklichen mündlichen im Protokoll aufzunehmenden Willenserklärung während einer Mitgliederversammlung erklärt werden.
  10. Über Wahlen sowie alle Beschlüsse der Vereinsgremien ist ein Protokoll anzufertigen.

§ 16 Der Vereinsausschuss

1. Der Vereinsausschuss besteht aus dem Vorstand und mindestens zwei Beisitzern. Die Anzahl weiterer Beisitzer wird von der Hauptversammlung beschlossen. Ein Beisitzer sollte als Pressewart bestellt werden.

2. Der Vereinsausschuss wird vom 1. Vorsitzenden einberufen. Er tritt je nach Bedarf, mindestens jedoch einmal jährlich zusammen. Die Einberufung des Vereinsausschusses muss vom Vorstand vorgenommen werden, wenn dies 1 / 4 der Vereinsausschussmitglieder beim Vorstand beantragen.

3. Die Sitzung des Vereinsausschusses wird vom Vorsitzenden oder dessen Stellvertreter geleitet.
Der Vereinsausschuss kann sich eine eigene Geschäftsordnung geben.

§ 17 Aufgaben des Vereinsausschusses

1. Sofern keine außerordentliche Hauptversammlung stattfinden kann, entscheidet der Vereinsausschuss über:
a. Nachwahl, beim vorzeitigen Ausscheiden von Mitgliedern des Vorstandes und der Revisoren, sofern aus zwingenden Gründen solche Beschlüsse nicht bis zur nächsten Hauptversammlung vertagt werden können.
b. Vorbereitung aller Anträge, die der Hauptversammlung zur Beschlussfassung vorgelegt werden.
c. In allen wichtigen Angelegenheiten, die für den Verein von grundsätzlicher Bedeutung sind und eine Zurückstellung bis zur nächsten Jahreshauptversammlung nicht möglich ist.
d. Der Vereinsausschuss kann ein Vorstandsmitglied vorübergehend mit der Ausübung von 2 Vorstandsämtern beauftragen, falls ein Mitglied des Vorstands ausfällt.

§ 18 Vorstand

  1. Der Vorstand besteht aus:

a.      dem 1. Vorsitzenden      b. dem 2. Vorsitzenden          c. dem Schriftführer               d. dem Kassier

e.      den Gebietsvorsitzenden oder deren Stellvertreter       f. der Leiterin der Frauengruppe
2. Die unter § 18 Abs. a – d aufgeführten Vorstandsmitglieder sind im. S. § 26 BGB vertretungsberechtigte Vorstandsmitglieder des Vereins. Vertretungsberechtigt sind je zwei Vorstandsmitglieder gemeinsam. Der Vorstand ist berechtigt, einzelne Vorstandsmitglieder zur Vornahme von Rechtsgeschäften und Rechtshandlungen allein zu ermächtigen. Zur Wahrnehmung von Terminen vor Gericht ist jedes Vorstandsmitglied allein mit unbeschränkter Prozess- und Zustellungsvollmacht berechtigt.
3. Der 1. Vorsitzende, im Verhinderungsfall sein Stellvertreter, beruft und leitet die Sitzungen und Versammlungen des Vereins. Eine Vorstandssitzung muss einberufen werden, wenn 2 Vorstandsmitglieder dies unter Angabe der Gründe verlangen.
4. Der Vorstand ist auch dann beschlussfähig, wenn nicht alle Ämter besetzt sind, oder während der Wahlperiode ein oder mehrere Mitglieder aus dem Organ ausscheiden.

§ 19 Aufgabenbereich des Vorstands

  1. Dem Vorstand obliegt die Leitung des Vereins. Er ist für alle Aufgaben zuständig, die nicht Kraft Satzung einem anderen Vereinsorgan übertragen sind. In seinen Wirkungskreis fallen insbesondere folgende Angelegenheiten:
    a. Durchführung sämtlicher Beschlüsse der Vereins-, Bezirks- und Landesverbandsorgane.
    b. Erstellung des Haushaltsplanes sowie Abfassung des Geschäfts- und Kassenberichts.
    c. Vorbereitung und Einberufung aller Sitzungen und Versammlungen.
    d. Die ordentliche Verwaltung und Verwendung des Vereinsvermögens nach Maßgabe der Beschlüsse der Vereinsorgane und im Rahmen des Haushaltsplanes.
  2. Geschäfte, die über den Rahmen des genehmigten Haushaltsplanes hinausgehen, bedürfen der Zustimmung des Vereinsausschusses.
  3. Der Vorstand kann sich selbst eine Geschäftsordnung im Rahmen seiner Zuständigkeit geben.

§ 20 Der Kassier
1. Der Kassier führt die Kassengeschäfte des Vereins. Er hat nach Ablauf des Geschäftsjahres die Kassenbücher abzuschließen, einen Kassenbericht zu fertigen und sämtliche Unterlagen für die Revisoren bereitzustellen.
2. Der Kassier ist berechtigt und verpflichtet, auf Verlangen eines Vereinsorgans über die Kassenlage und das Vereinsvermögen Auskunft zu geben. Die Jahresabschlussberichte (Kassen-, Vermögens- und Revisionsbericht) sind termingerecht dem Landesverband vorzulegen.

§ 21  Der Schriftführer

  1. Der Schriftführer hat von allen Sitzungen und Versammlungen Protokoll zu führen. Die Niederschriften sind vom Schriftführer und dem Versammlungsleiter zu unterzeichnen und aufzubewahren.
  2. Niederschriften der Sitzungen des Vorstandes und Vereinsausschusses sind auf Verlangen in der nächsten Sitzung bekanntzugeben.
  3. Einsprüche oder Ergänzungen sind von dem betreffenden Vereinsorgan zu entscheiden.

§ 22 Der Pressewart
Der Pressewart sorgt für die Berichterstattung über das Vereinsleben, sowie für die nach dem Vereinszweck erforderliche Öffentlichkeitsarbeit.

§ 23 Die Revisoren
1. Von der Hauptversammlung werden mindestens 2 Revisoren gewählt. Ihnen obliegt, die Kassen- und Geschäftsführung jährlich mindestens einmal zu prüfen und hierüber einen Bericht abzugeben.

2. Die Revisoren sind berechtigt, auch in der Zwischenzeit Kontrollen der Geschäftsführung und der Kassengeschäfte vorzunehmen.

§ 24 Die Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung dient der Gestaltung des Vereinslebens, der fachlichen Schulung und der Pflege der Kameradschaft. Die Einberufung der Mitgliederversammlung kann schriftlich, durch Anschlag, durch die öffentliche Presse oder sonst geeignete Mittel erfolgen.

§ 25 Jugendarbeit
Die Jugend bildet eine eigene Jugendgruppe.
Der gewählte Jugendleiter oder sein Stellvertreter erstattet der Hauptversammlung einen Tätigkeitsbericht.

§ 26 Frauengruppenarbeit

Die Aufgabe der Frauengruppe richtet sich nach dem Zweck und den Aufgaben der gesamten Organisation sowie den örtlichen Erfordernissen.

Die Frauenarbeit vollzieht sich im Einvernehmen mit dem Vorstand. Die von den Mitgliedern gewählte Frauengruppen-leiterin ist Mitglied des Vorstands (§ 18). Mit Zustimmung des Vorstands kann sich die Frauengruppe eine eigene Geschäftsordnung geben. Die Frauengruppe erstattet der Jahreshauptversammlung einen Tätigkeitsbericht.

§ 27 Vereinsordnungen
1. Der Vorstand wird ermächtigt, Vereinsordnungen vorzuschlagen, die von der Mitgliederversammlung zu genehmigen sind.  Alle Vereinsordnungen müssen den Mitgliedern in geeigneter Form bekannt gemacht werden. Das gilt auch für Änderungen und Aufhebungen bereits bestehender Vereinsordnungen.
2. Die Vereinsordnungen sind kein Bestandteil der Vereinssatzung.
3. Sie werden nicht in das Vereinsregister eingetragen.
4. Vereinsordnungen können z.B. für folgende Bereiche des Vereins erlassen werden: Geschäftsordnungen, Finanz- und Kassenwesen, Gebührenordnung, Ehrenordnung, Diese Aufzählung ist nicht abschließend.

  § 28  Ehrungen

  1. Ehrungen verdienter und langjähriger Mitglieder können vom Vereinsausschuss nach den gegebenen Richtlinien vorgenommen werden.
  2. Ehrungen durch den Bezirks- und Landesverband sind nach Beschluss des Vereinsausschusses durch den Vorstand beim betreffenden Verband zu beantragen. Die Ehrenordnung des Bezirks- und Landesverbands ist hierbei zu beachten.

 § 29 Auflösung des Vereins und Änderung des Vereinszwecks
1. Bei Auflösung des Vereins oder der Austritt aus dem Bezirksverband erfolgt durch die Jahreshauptversammlung. Der Beschluss bedarf der Zustimmung von 3 / 4 der stimmberechtigten Mitglieder.
2. Zur Änderung des Vereinszwecks ist die Zustimmung aller Mitglieder erforderlich.

3. Bei Auflösung des Vereins oder bei Aufhebung oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke darf das vorhandene Vereinsvermögen ausschließlich nur für gemeinnützige Zwecke zur Förderung des Kleingarten- und Siedlungswesens im Landesverband der Gartenfreunde Baden-Württemberg e. V. Verwendung finden. Der Landesverband der Gartenfreunde Baden-Württemberg e.V. überprüft die ordnungsgemäße Verwendung dieser Mittel.
4. Beschlüsse über die Auflösung des Vereins sowie über Satzungsänderungen, welche die Zwecke des Vereins betreffen, sind vor ihrem Inkrafttreten dem Bezirks- und Landesverband sowie dem zuständigen Finanzamt mitzuteilen

§ 30 Inkrafttreten
1. Die Satzung wurde in der ordnungsgemäß einberufenen Jahreshauptversammlung am 23. 04.2004 angenommen; geändert am 23.04. 2010, am 10.05.2010, am 25.04.2014, am 22.04.2016 und am 29.04.2022. Sie tritt gem. § 71 BGB mit Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.
2. Der Vorstand ist zur Satzungsänderung dann berechtigt, wenn im Eintragungsverfahren Änderungen vom Registergericht verlangt werden oder durch Steuergesetzänderungen, Satzungsänderung wegen der steuerlichen Gemeinnützigkeit erforderlich ist.

Ulm, den 29. 04. 2022

gez.

1. Vorsitzender

Gerhard Schilling